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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der accuratis

1. Grundsatz

(1) Sämtliche gärtnerischen Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und soweit DIN-Vorschriften nicht bestehen, nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

(2) Neuanlagen und Überholungen der gärtnerischen Fläche erfolgen im Rahmen etwaig geltender Verordnungen, nach fachlichen Grundsätzen und, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, nach pflichtgemäßen Ermessen der Firma accuratis Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau).

(3) Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen die VOB/Teil C- „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen“ sowie die VOB/Teil B- „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ in Ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der accuratis GaLaBau.

(2) Entgegenstehende AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen und bedürfen zu ihrer wirksamen Einbeziehung in einen Vertrag der schriftlichen Zustimmung der accuratis GaLaBau.

3. Angebote

(1) Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.

(2) Die zu einem Angebot des Unternehmers gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maß-sowie Mengenangaben sind nur annähernd maßgebend.

(3) Sämtliche Preise gelten netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Erhöhen sich die Hersteller-bzw. Lieferantenpreise bevor der Unternehmer geliefert hat, so ist der Unternehmer berechtigt, den mit dem Besteller vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, jedoch nur, wenn und soweit der Unternehmer seine Preise allgemein erhöht, und nur, wenn sich der Unternehmer nicht im Leistungsverzug befindet. Hat der Unternehmer nicht in Teilmengen zu liefern, so entsteht das Recht des Unternehmers zur Preiserhöhung erst vier Monate nach Vertragsschluss.
(5) Die Firma accuratis GaLaBau hält sich an das Angebot 12 Wochen nach Angebotsabgabe gebunden. (Nach Datum KW)

4. Leistungen und Lieferungen

(1) Der Leistungs-und Lieferumfang richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung. Die gärtnerische Pflege stellt eine gesonderte Leistung dar und gilt bei entsprechender Vereinbarung als eigenständiger Vertrag.

(2) Bepflanzungen werden nach den natürlichen Vorgaben und je nach Witterung und daraus resultierendem Arbeitsanfall ausgeführt.

(3) Zu den vertraglichen Arbeiten gehören insbesondere folgende Leistungen nicht, die bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden:

  • Entfernen nicht benötigter Erde sowie deren Lagerung/Beseitigung;
  • Wasserhaltungsmaßnahmen;
  • Prüfung der Bodenstatik sowie der Bodenbeschaffenheit; das Bodenrisiko trägt insoweit und in Bezug auf den Wasserhaushalt des Bodens ausschließlich der Besteller;
  • Stützmaßnahmen aller Art, insbesondere Unterfangungen, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.;
  • Gerüstbau, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  • Tragwerksplanung;
  • behördliche Genehmigungen, beispielsweise für Absperrmaßnahmen, Baumfällmaßnahmen etc.

(4) Die Massen sind überschlägig ermittelt. Maßgebend ist das örtliche Aufmaß.

(5) Pläne für Erdleitungen (insbesondere Telefon, Strom, Gas, Wasser und Abwasser), für die Tragwerksplanung, soweit erforderlich Baugrundgutachten sind bauseitig, das heißt vom Besteller vor Ausführung der Arbeiten durch den Unternehmer zu erbringen und an diesen auszuhändigen.

5. Zahlungen/Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung/Abtretung/Eigentumsvorbehalt

(1) Beträgt die Auftragssumme mehr als 2.500,00 Euro, behalten wir uns vor Abschlagsrechnungen zu stellen.

(2) Sowie die Arbeiten auf der Baustelle beginnen, sind 30 % der Bausumme als Anzahlung zu leisten. Als Nachweis ist die Ãœberweisung bzw. ein Verrechnungsscheck auszuhändigen.
Die accuratis GaLaBau behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ohne schriftliche Zustimmung der accuratis GaLaBau darf der Besteller über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen.

(3) Sämtliche Rechnungen sind sofort netto Kasse zur Zahlung fällig, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Rechnungsdatum bezahlt, werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz geschuldet.

(4) Der Kunde kann keine Zurückbehaltungsrechte ausüben oder die Aufrechnung erklären, wenn nicht seine Rechte durch die accuratis GaLaBau unbestritten oder zu seinen Gunsten rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von Ansprüchen, die der Kunde gegen die accuratis GaLaBau hat, ist ausgeschlossen.

(5) Sämtliche von der accuratis GaLaBau gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen im Eigentum der accuratis GaLaBau. Werden die Waren vom Kunden verbunden, vermischt oder weiterverkauft, bevor der Eigentumsvorbehalt erloschen ist, tritt der Kunde hiermit seine sämtlichen Forderungen, die er aus der Verbindung/Vermischung/ Weiterverkauf hat, an die accuratis GaLaBau ab, welche bereits jetzt die Abtretung annimmt.

(6) Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug und wird eine Mahnung ausgestellt, werden zusätzliche Mahngebühren in Höhe von 20,00 € fällig.

(7) Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Bankkonto zu erfolgen.

6. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom , Bauwasser u. ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom der accuratis GaLaBau in für Ausführung der Leistungen erforderliche Menge unentgeltlich entnommen werden.

7. Gefahrübergang und Abnahme

(1) Bei Vegetationsarbeiten geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Besteller mit dem Einpflanzen und der hierauf zu erfolgenden Abnahme über. Auf Verlangen der accuratis GaLaBau hat der Besteller eine Abnahme auch von vertragsmäßig hergestellten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen, wie auch Teilpflanzungen vorzunehmen. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

(2) Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen und Rasen erfolgt nur bei der Vergabe einer gesondert zu vereinbarenden Fertigstellungspflege, einschließlich erforderlicher Wässerungsgänge. Eine insoweit vereinbarte Anwuchsgarantie ergeht unter Ausschluss witterungsbedingter Schäden und Folgeschäden sowie infolge höherer Gewalt.

(3) Witterungsbedingte Veränderungen bei Natursteinplatten sowie Ausblühungen bei Betonprodukten und Klinkern stellen keinen Qualitätsmangel dar.

(4) Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich in Form der Schlussrechnung schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eineAbnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit der accuratis GalaBau durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung.

(5) Hat der Auftraggeber die Leistung oder eine Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung: als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätetestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen.

8. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages / der Vertragsgrundlagen insbesondere dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Garten-. Landschafts- und Sportplatzbau“, sind nur gültig, wenn sie schriftlich von der accuratis GaLaBau bestätigt worden sind.

9. Unmöglichkeit

Ist oder wird die vertraglich vereinbarte Leistung aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Natur-und Bodenschutzrechtes, ganz oder teilweise unmöglich, so besteht sowohl für den Besteller als auch für den Unternehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage nach näherer Maßgabe der Vorschriften des BGB.

10. Sonstige Haftung

Schadensersatzanprüche gegen die accuratis GaLaBau sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten der accuratis GaLaBau oder durch fahrlässige Verletzung einer Hauptleistungspflicht entstanden. Schadensersatzansprüche verjähren spätestens nach Ablauf von 12 Monaten, es sei denn, dass eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

11. Subunternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und im Einzelfall oder generell Arbeiten auf diese Unternehmen zu übertragen.

12. Datenspeicherung

Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die in Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendige Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nur zur internen Verarbeitung an Dritte weitergegeben.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten sowie für das Mahnverfahren ist, soweit zulässig, Fürth/Bayern.

14. Anwendbares Recht

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen deutschen Recht, insbesondere dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter Ausschluss internationalen UN-Kaufrechts.

(2) Vertragssprache ist Deutsch.

15. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Die Vertragsschließenden haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt (Salvatorische Klausel). Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.